Corona Lockerungen - Voraussetzungen und Auflagen für Sportstätten ab 19.05.2021

  • Ab dem 19.05.2021 gibt es besondere Voraussetzungen und Auflagen für Sportstätten betreff der angekündigten Corona Lockerungen. Daraus ist ersichtlich, dass Kunden die Sportstätte nur betreten dürfen, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden kann (siehe rote Markierung).

    Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Sportstätten?

    Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    Öffnungszeiten:

    Sportstätten dürfen nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr betreten werden.

    Hygienemaßnahmen:

    Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt jedoch nicht während der Sportausübung und in Feuchträumen.

    Es ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht

    • zwischen Personen, die im selben Haushalt leben,
    • bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt
    • für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
    • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

    Kunden dürfen die Sportstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

    Für Betreiber bzw. deren Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Folgendes:

    • Der Arbeitsort darf nur betreten werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt wird. Der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein negatives Testergebnis vorgelegt, so ist dieses spätestens alle 7 Tage zu erneuern.
    • Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann ist eine FFP2-Maske zu tragen.
    • Auch bei Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist weiterhin eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (insbesondere technische Schutzmaßnahme wie z.B. Trennwände) vorhanden sind.

    Soweit kein unmittelbarer Kundenkontakt besteht, gelten an Arbeitsorten die allgemeinen Hygienemaßnahmen (Einhaltung des Mindestabstands; Pflicht zum Tragen einer MNS-Maske, außer es gibt keinen physischen Kontakt zu anderen Personen oder es bestehen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden).

    Quadratmeterbeschränkung:

    In Indoor-Sportstätten dürfen sich gleichzeitig nur so viele Personen aufhalten, dass pro Person 20 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur eine einzige Person (zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) die Sportstätte betreten. Dies gilt auch für Sportstätten ohne Personal. Hier ist in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Regelung hinzuweisen.

    Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter:

    Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

    Kontaktdatennachverfolgung:

    Der Betreiber ist zur Erhebung der Kontaktdaten von Personen verpflichtet, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten in der Sportstätte aufhalten.

    Sonstiges:

    Mannschafts- und Kontaktsportarten dürfen in Sportstätten in sportartüblichen Gruppengrößen ausgeübt werden dürfen.

    Quelle: wko.at - FAQ zu Öffnungsschritten ab 19.5.: WKÖ-Infos für Unternehmen - WKO.at

    GC Leopoldsdorf

    Keep it on the short grass
    Schönes Spiel, Mario

    2 Mal editiert, zuletzt von Mario Sackl (18. Mai 2021 um 07:38)

  • Beim ÖGV ist momentan keine Testpflicht ersichtlich (für Veranstaltungen in Verhandlung).

    Was ist für uns Golfer/innen zu erwarten (ab 19. Mai):
    • Sportausübung in sportartüblicher Mannschaftsgröße wieder möglich (4-er Flights)
    • Golf-Turniere (Veranstaltungen) wieder möglich
    • Registrierungspflicht für Teilnehmende/Besucher
    • Zutrittstests f. Veranstaltungen vorgeschrieben (derzeit noch in Verhandlung)
  • Beim ÖGV ist momentan keine Testpflicht ersichtlich (für Veranstaltungen in Verhandlung).

    Das habe ich auch gelesen. Nur die Information der WKO ist vom 17.05.21, 09:00 Uhr, während die vom ÖGV vom April stammt. Man muss vielleicht noch abwarten, ob weitere Details seitens ÖGV folgen werden. Bis dahin wird wahrscheinlich die WKO-Info zur Anwendung kommen.

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    Schönes Spiel, Mario

  • Ich musste das im Netz einfach mal anbringen:

    Zitat

    Die aktuellen Anforderungen der Verordnung sind zwar nicht angenehm, aber es sind Fakten. Es gibt keinen Grund, sich deshalb die golferische Laune verderben zu lassen. Verweigerung der Golf Clubs und der ansässigen Gastronomie, weil einem die Dinge nicht in den Kram passen, erscheint entbehrlich. Damit tut man diesem Sport nichts Gutes. Ein Schnelltest in einer Teststrasse dauert nach eigener Erfahrung ca. 15 Minuten. So what? Raus auf die Wiese und Spass haben. Keep it on the short grass! ?⛳

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