Ab dem 19.05.2021 gibt es besondere Voraussetzungen und Auflagen für Sportstätten betreff der angekündigten Corona Lockerungen. Daraus ist ersichtlich, dass Kunden die Sportstätte nur betreten dürfen, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht werden kann (siehe rote Markierung).
Welche Voraussetzungen und Auflagen gelten für Sportstätten?
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Öffnungszeiten:
Sportstätten dürfen nur zwischen 05:00 und 22:00 Uhr betreten werden.
Hygienemaßnahmen:
Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt jedoch nicht während der Sportausübung und in Feuchträumen.
Es ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
- zwischen Personen, die im selben Haushalt leben,
- bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt
- für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
- bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
Kunden dürfen die Sportstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für Betreiber bzw. deren Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt Folgendes:
- Der Arbeitsort darf nur betreten werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt wird. Der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein negatives Testergebnis vorgelegt, so ist dieses spätestens alle 7 Tage zu erneuern.
- Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Auch bei Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr ist weiterhin eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (insbesondere technische Schutzmaßnahme wie z.B. Trennwände) vorhanden sind.
Soweit kein unmittelbarer Kundenkontakt besteht, gelten an Arbeitsorten die allgemeinen Hygienemaßnahmen (Einhaltung des Mindestabstands; Pflicht zum Tragen einer MNS-Maske, außer es gibt keinen physischen Kontakt zu anderen Personen oder es bestehen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden).
Quadratmeterbeschränkung:
In Indoor-Sportstätten dürfen sich gleichzeitig nur so viele Personen aufhalten, dass pro Person 20 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur eine einzige Person (zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) die Sportstätte betreten. Dies gilt auch für Sportstätten ohne Personal. Hier ist in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Regelung hinzuweisen.
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter:
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Kontaktdatennachverfolgung:
Der Betreiber ist zur Erhebung der Kontaktdaten von Personen verpflichtet, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten in der Sportstätte aufhalten.
Sonstiges:
Mannschafts- und Kontaktsportarten dürfen in Sportstätten in sportartüblichen Gruppengrößen ausgeübt werden dürfen.
Quelle: wko.at - FAQ zu Öffnungsschritten ab 19.5.: WKÖ-Infos für Unternehmen - WKO.at
GC Leopoldsdorf